Jagdhunde und das Hundehaltegesetz

Jagd- und Waffenrecht
Jagdhunde und das oberösterreichische Hundehaltegesetz 2002
 

a) allgemeine Anforderungen an das Halten von Hunden (§ 3):

Hunde dürfen in Oberösterreich nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über die nötige Sachkunde für das Halten von Hun-den verfügen und psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, einen Hund in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass

  • Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, oder
  • Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder
  • er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.

Der Hundehalter oder die Hundehalterin darf den Hund nur durch Personen beaufsichtigen oder führen lassen, die psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den oben angeführten Verpflichtungen nachzukommen.

Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 € bestehen. Diese Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein.
 

b) Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten (§ 6):

Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

Der Gemeinderat kann durch Verordnung anordnen,

  • auf welchen öffentlichen unbebauten Flächen innerhalb des Ortsgebiets die Leinen- oder Maulkorbpflicht nicht gilt,
  • dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten innerhalb des Ortsgebiets an der Leine und mit Maulkorb geführt werden müssen oder nicht mitgeführt werden dürfen,
  • dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsgebiets an der Leine oder mit Maulkorb oder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden müssen.

Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein; sie darf höchstens 1,5 Meter lang sein. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann. Die Maulkorbpflicht gilt nicht für das Führen von Hunden, die am Arm oder in einem Behältnis getragen werden, sowie für Hunde, für die auf Grund einer Erkrankung der Atemwege durch chronische und irreversible Atembeschwerden bei Vorliegen eines veterinärmedizinischen Attests das Tragen eines Maulkorbs nicht zumutbar ist. Dieses Attest ist stets mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen vorzuweisen.
 

c) Ausnahmen für Jagdhunde:

Für ausgebildete Jagdhunde gelten die Vorschriften für das Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten nur dann nicht, wenn diese im Einsatz (zB. Nachsuche) sind und bei Übungen, sofern durch die Einhaltung dieser Vorschriften die Verwirklichung des Einsatz- oder Übungszweckes ausgeschlossen oder wesentlich erschwert würde.

Für jedes Jagdgebiet im Ausmaß bis zu 1500 Hektar hat der Jagdausübungsberechtigte einen brauchbaren Jagdhund zu halten. Für jedes Jagdgebiet mit überwiegendem Hochwildbestand mit einer Gesamtfläche von wenigstens 1000 bis 2000 Hektar hat der Jagdausübungsberechtigte einen für die Schweißfährte brauchbaren Jagdhund und für je angefangene 2000 Hektar mehr einen weiteren brauchbaren Jagdhund zu halten. Der Hundeabgabe unterliegt nicht das Halten von Hunden, welche zur Erfüllung dieser jagdgesetzlichen Bestimmung notwendig sind. Daher ist für diese Jagdhunde keine Hundeabgabe zu entrichten.

Diensthunde der Berufsjäger gelten als Hunde, die zur Ausübung eines Berufs notwendig sind. Soweit sie nicht ohnehin als Jagdhunde zur Erfüllung der obigen jagdgesetzlichen Bestimmung von der Entrichtung der Hundeabgabe befreit sind, darf die Hundeabgabe für diese Jagdhunde höchstens 20 € betragen.

Dr. Werner Schiffner, MBA

14.03.2016