Veranstaltungswesen

Mit der Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz-Novelle 2015, LGBl. Nr. 39/2015, die mit 1. August 2015 in Kraft getreten ist, wurden vor allem Vereinfachungen des Veranstaltungsrechts vorgenommen und zudem der Geltungsbereich des Gesetzes präzisiert. Es sind nur mehr jene Veranstaltungen von den Regeln erfasst, von denen tatsächlich ein erhöhtes Sicherheitsrisiko ausgeht. Bestimmte Veranstaltungen, wie Volks- bzw. Brauchtumsveranstaltungen fallen nicht mehr unter die Regeln des Veranstaltungssicherheitsgesetzes.

Bei Veranstaltungen zu denen nicht mehr als 300 Personen erwartet werden und bei denen keine Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind, entfällt die Genehmigungspflicht. Eine Meldung der Veranstaltung ist ausreichend.

Veranstaltungen fallen unter das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz, wenn

  • sie allgemein zugänglich sind oder
  • sie gegenüber einem unbestimmten Personenkreis beworben werden.

Allgemein zugänglich bedeutet, dass die Veranstaltung grundsätzlich einem unbeschränkten Personenkreis offen steht, auch wenn die Anzahl der Besucher*innen beschränkt ist (zum Beispiel durch den Verkauf von Eintrittskarten) oder die Teilnahme an bestimmte Kriterien geknüpft ist (zum Beispiel Zutritt nur für Volljährige).
 

Unterschieden wird zwischen:

Meldepflichtige Veranstaltung (§ 6)

Der Veranstalter hat die Durchführung folgender Veranstaltungen spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn der Gemeinde, in der die vorgesehene Veranstaltungsstätte liegt, schriftlich zu melden:

  1. Kleinveranstaltungen;
  2. Veranstaltungen, die im Rahmen einer Bewilligung nach § 8 VSG durchgeführt werden;
  3. Veranstaltungen, die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind.

Veranstaltungsmeldung 

 

Anzeigepflichtige Veranstaltung (§ 7)

Der Veranstalter hat die Durchführung einer Veranstaltung, die weder melde- noch bewilligungspflichtig ist, spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn der Gemeinde, in der die vorgesehene Veranstaltungsstätte liegt, schriftlich anzuzeigen.

Die Behörde kann mit Bescheid über die Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 hinausgehende Auflagen, Bedingungen und Befristungen zur Regelung der von der Veranstaltung ausgehenden Gefahren im Sinn der Zielbestimmungen des § 1a sowie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung vorschreiben.

Veranstaltungsanzeige 

 

Bewilligungspflichtige Veranstaltungen (§ 8)

Veranstaltungen im Tourneebetrieb bedürfen einer Bewilligung der Behörde.


Gelegenheitsmärkte

Unter einem Gelegenheitsmarkt (Quasimarkt) ist eine marktähnliche Verkaufsveranstaltung zu verstehen, die nur gelegentlich aus besonderen Anlässen abgehalten wird. Ein Gelegenheitsmarkt darf nur aufgrund einer Bewilligung der Gemeinde, in der die Veranstaltung abgehalten werden soll, stattfinden (§§ 286 ff Gewerbeordnung).

Anträge für Gelegenheitsmärkte in Pettenbach sind mit einem entsprechenden Formular einzureichen. Die Einreichung soll vollständig erfolgen, denn für die Bewilligung ist auch die Hörung der Wirtschaftskammer Oberösterreich, der Arbeiterkammer Oberösterreich und der Landwirtschaftskammer Oberösterreich notwendig. Da das Verfahren durch diese Bedingungen einige Zeit in Anspruch nimmt und möglicherweise Sachverständige beizuziehen sind, ist der Antrag mindestens vier bis sechs Wochen vor dem Termin des Gelegenheitsmarktes einzureichen.

Veranstaltungsansuchen Gelegenheitsmarkt 


Fristen

  • Bewilligungspflichtige (anzeigepflichtige) Veranstaltungen:
    Der Antrag muss mindestens 6 Wochen vor dem Veranstaltungstermin bei der Behörde einlangen.
     
  • Meldepflichtige Veranstaltungen:
    Der Antrag muss mindestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin bei der Behörde einlangen.

 

Kosten

  • Bewilligungspflichtige (anzeigepflichtige) Veranstaltungen:
    Für Veranstaltungen mit weniger als 2.500 Besuchern 14,30 Euro Bundesgebühren und 18 Euro Verwaltungsabgaben;
    für Veranstaltungen mit mehr als 2.500 Besuchern 14,30 Euro Bundesgebühren und 48,00 Euro Verwaltungsabgaben;
    Kommissionsgebühren, wenn eine Verhandlung vor Ort notwendig ist: je nach Dauer der Verhandlung 20,40 Euro pro angefangene halbe Stunde und Amtsorgan
     
  • Meldepflichtige Veranstaltungen: Keine


Oö. Abfallwirtschaftsgesetz:

Mit 1. Jänner 2022 ist die Oö. Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 2021 in Kraft getreten. Für Veranstalter*innen bedeutet dies konkret: Bei mehr als 300 gleichzeitig anwesenden Personen gilt: Getränke müssen in Mehrweggebinden bezogen und Getränke und Speisen in bzw. mit Mehrwegbechern, -geschirr und -besteck ausgegeben werden. Nur in begründeten Fällen sind Abweichungen möglich. Ab dem Schwellenwert von 2.500 Personen ist ergänzend ein Abfallkonzept für Veranstaltungen zu erstellen.

 

Formulare zur Meldung bzw. Anzeige einer Veranstaltung sind auch in der Bürgerservicestelle erhältlich.

Nähere Informationen finden Sie auch unter www.land-oberoesterreich.gv.at/110898.htm.
 

Zuständig