Pflügen und Bauen

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Vorsicht und Umsicht beim Pflügen. Grenzverletzungen sind kein Kavaliersdelikt!

Es tritt vermehrt auf, dass entlang von Bundes- und Landesstraßen aber auch Gemeindestraßen Grundgrenzen verletzt werden, Grenzzeichen nicht beachtet und sogar mit dem Pflug ausgeackert werden, sowie Straßengräben zugeschüttet und Durchlässe beschädigt werden.

Das Bankett und der Straßengraben sind wichtige Faktoren für die Haltbarkeit einer Straße. Das Bankett dient als Stabilisator der Fahrbahndecke. Die Straßengräben ermöglichen das schadlose Ableiten der Niederschlagswässer und verhindern gemeinsam mit der Drainage das Eindringen von Wasser in den Straßenkörper. Wird ein Bankett durch Einackern beschädigt oder werden Straßengräben zugeschüttet, sind Folgeschäden am Fahrbahnbelag nicht zu verhindern.

Reparaturen derartiger Schäden sind sehr kostenintensiv. Wer Grenzmarken und Grenzsteine beschädigt oder ausreißt ist nach § 125 (Sachbeschädigung) und § 230 (Versetzen von Grenzzeichen) des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Die Kosten für eine Wiederherstellung oder Grenzpunktaufmessungen hat der Schadensverursacher zu tragen.
 

Bauten und Anlagen an öffentlichen Straßen

Gemäß § 18 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 dürfen Bauten und sonstige Anlagen, wie lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben, an öffentlichen Straßen, ausgenommen Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z 3, innerhalb eines Bereichs von acht Metern an Landesstraßen und 15 Metern an Bundesstraßen neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden.

Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird. Wird die Zustimmung nicht oder nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab schriftlicher Antragstellung erteilt, entscheidet über die Zulässigkeit die Behörde mit Bescheid, wobei in diesem Verfahren der Straßenverwaltung Parteistellung zukommt.

VOR Herstellung einer der in der zit. Regelung genannten Anlagen ist daher die Genehmigung seitens der zuständigen Straßenverwaltung einzuholen. Bei Bundes- und Landesstraßen liegt die Zuständigkeit bei der Straßenmeisterei Kirchdorf, im Bereich von Gemeindestraßen bei der Gemeinde.

02.05.2019