Hundeanmeldung
Über 12 Wochen alte Hunde müssen binnen 5 Tagen am Gemeindeamt gemeldet werden. Werden zwingend notwendige Unterlagen bei der Anmeldung nicht vorgelegt, kommt es seitens der BH Kirchdorf zu einer sofortigen Verwaltungsstrafe.
Zwingend notwendige Unterlagen für die Anmeldung sind:
- Anmeldeformular
- Sachkundenachweis nach dem Oö. Hundehaltegesetz
- Sachkundenachweis nach dem Tierschutzgesetz für Hunde
- Haftpflichtversicherungsnachweis
- Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank
Eine tierärztliche Bestätigung über Größe und Gewicht, ist binnen 2 Monaten nachzureichen, sobald der Hund das 12. Lebensmonat erreicht hat.
Sachkundenachweis nach dem Tierschutzgesetz für Hunde
Neuer verpflichtender Nachweis: allgemeine Sachkunde
Ab 1. Juli 2026 haben zukünftige Hundehalterinnen und Halter zusätzlich zum Sachkundenachweis nach dem Oö. Hundehaltegesetz auch einen Nachweis der allgemeinen Sachkunde nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) vor der Anschaffung des Tieres zu erbringen. Zusätzlich dazu haben Halter von mindestens 6 Monate alten Hunden innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme der Haltung die Erfüllung einer zweistündigen Praxiseinheit mit dem Hund nachzuweisen.
Übergangsregelung
Wenn bis 30. Juni 2027 ein allgemeiner Sachkundenachweis (Oö. Hundehaltegesetz) erlangt wird, ist innerhalb eines Jahres nur die praktische Einheit im Umfang von 2 Unterrichtseinheiten mit dem Hund zu absolvieren.
Wenn bis 30. Juni 2027 eine Alltagstauglichkeitsprüfung (Oö. Hundehaltegesetz) absolviert wird, wird kein weiterer Praxissachkundenachweis benötigt.
Befreiung
Folgende Personen sind von der Absolvierung des Theoriekurses und der Praxiseinheit befreit:
- Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes bereits einen bzw. mehrere Hunde halten.
- Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre einen Hund gehalten haben. Die vorangegangene Haltung muss zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben.
- Personen, die innerhalb der letzten sieben Jahre einen Hund gehalten haben, sofern die Halterin bzw. der Halter nachweislich eine Ausbildung positiv abgeschlossen hat, die spezifische Kenntnisse zu Haltung und Umgang mit Hunden beinhaltet. Die vorangegangene Haltung muss zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben.
- Tierschutzqualifizierte Hundetrainerinnen und Hundetrainer;
- Zertifizierte Trainerinnen und Trainer der DogAudit eGen;
- Aktive Trainerinnen und Trainer des Österreichischen Kynologenverbands, des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbands und der Österreichischen Hundesportunion;
- Tierärztinnen bzw. Tierärzte;
Weitere von der Absolvierung des Theoriekurses und der Praxiseinheit befreite Personen werden im § 13 des Tierschutzgesetzes angeführt.
Alltagstauglichkeitsprüfung
Große Hunde und Rassehunde (§6), die jünger als 8 Jahre sind, benötigen bis spätestens 31.5.2025 eine Alltagstauglichkeitsprüfung. Hat man mehrere Hunde muss die Prüfung für jeden Hund abgelegt werden. Dies gilt nicht für bereits angemeldete große Hunde, die jünger als 8 Jahre sind. Besitzer von Rassehunden (§6), die jünger als 8 Jahre sind, wurden von der Gemeinde bereits schriftlich informiert.
Wird die Bestätigung nicht fristgerecht vorgelegt, erfolgt eine Anzeige der BH Kirchdorf welche eine Untersagung der Hundehaltung nach sich ziehen kann.
Als große Hunde gelten alle Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimeter oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilo.
Als Rassehunde bzw. §6-Hunde wurden folgende Rassen eingestuft: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier, Tosa Inu und alle Kreuzungen untereinander.
Hundeabmeldung
Die Abmeldung des Hundes muss binnen einer Woche erfolgen.
Führen des Hundes
Im Ortsgebiet:
Leinen- oder Maulkorbpflicht
An öffentlichen Orte im Ortsgebiet:
Schulen, Kindergärten, öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderspielplätzen, in Gaststätten, Einkaufszentren, Badeanlagen während der Badesaison, bei größeren Menschenveranstaltungen) – hier gilt Leinen- UND Maulkorbpflicht für jeden Hund!
Führen eines §6-Hundes
Leinen- UND Maulkorbpflicht an allen öffentlichen Orten
- Die Leine darf maximal 1,5 Meter lang sein.
- Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund ihn nicht durchbeißen oder abstreifen kann.
- Es dürfen maximal 2 große Hunde, 2 Hunde einer speziellen Rasse gemäß §6 oder 2 Hunde gemischt geführt werden.
- Für Hunde spezieller Rasse gemäß §6 bis zum 8. Lebensjahr gilt überall Leinen- UND Maulkorbpflicht. Diese Hunde dürfen außerdem nur von Personen geführt werden, welche dass 16. Lebensjahr vollendet haben und einen Sachkundenachweis besitzen.
- Sonstige Hunde können uneingeschränkt geführt werden.
Hundekot
Wer einen Hund führt, ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet und auf Gehsteigen und Gehwegen sowie Wohnstraßen außerhalb des Ortsgebiets hinterlassen hat, unverzüglich zu beseitigen.
Muss ich wirklich den Kot meines Hundes einsammeln?
Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl! Hundekot stellt ein Infektionsrisiko dar, wobei Kinder und abwehrgeschwächte Erwachsene besonders gefährdet sind. Landwirtschaftliche Futterflächen neben stark frequentierten Spazierwegen, die mit Hundekot belastet werden, können aufgrund der enthaltenen Infektionserreger Fehlgeburten bei Weidetieren verursachen. Außerdem sind auch nichtlandwirtschaftliche Privatgrundstücke aus hygienischer Sicht von Hundekot freizuhalten.
>>> Standorte Hundekotbeutelständer und Mülleimer
Weitere Informationen
Antworten auf offene Fragen und Unklarheiten liefert die Website vom Land Oberösterreich: https://hundehaltung-ooe.at/
Weitere Informationen zum Oö. Hundehaltegesetz: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/95653.htm
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: