Der Oö. Kinderbetreuungsbonus wird Eltern (Elternteil) zuerkannt, die mit ihrem Kind (ihren Kindern) im gemeinsamen Haushalt leben und den bis 13:00 Uhr beitragsfreien Kindergarten nicht nützen.
Wer wird gefördert?
Jene, die das Angebot des beitragsfreien Kindergartens nicht in Anspruch nehmen. Beantragt werden kann die Förderung mit dem 3. Geburtstag (37. Lebensmonat) eines Kindes bis maximal zum Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres. Dieses beginnt mit dem auf den 5. Geburtstag folgenden Kindergarten-Arbeitsjahr.
Wie wird gefördert?
Der Oö. Kinderbetreuungsbonus beträgt jährlich pro Kind 700 Euro bzw. für ab 1.1.2016 geborene Kinder 900 Euro.
Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilbeträgen. Die Eltern geben bei der Antragstellung das voraussichtliche Datum des erstmaligen Kindergartenbesuches an. Bereits nach Antragstellung wird ein Teilbetrag überwiesen. Mit dem Nachweis des Beginns des Kindergartenbesuches wird der zweite Teilbetrag für die Monate der Nicht-Inanspruchnahme des bis 13:00 Uhr beitragsfreien Kindergartens ausbezahlt. Die Förderung wird zum Zeitpunkt der Antragsstellung maximal für ein Jahr rückwirkend zur Auszahlung gebracht.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Nicht-Inanspruchnahme eines Kindergarten- oder Krabbelstubenplatzes (Kinderbetreuung nach § 3 Abs. 3a oder einer Sonderform nach § 23 Oö. Kinderbetreuungsgesetz). Der Kinderbetreuungsbonus wird ohne Einkommensgrenzen ausbezahlt und ist auf EU-Inländer beschränkt.
Abwicklung / Antragstellung
Der Antrag ist mittels Online-Formular an das Familienreferat des Landes Oberösterreich zu richten: Oö. Kinderbetreuungsbonus