Schadstoffarmes Heizen

Mit der kalten Jahreszeit hat wieder die Heizsaison begonnen und damit die Bildung von Feinstaub aus Feuerungsanlagen. Weil Feinstaub, auch PM10 genannt, gesundheitsschädlich ist, gibt es Grenzwerte, die europaweit eingehalten werden müssen. Schlecht eingestellte oder falsch betriebene Feuerungsanlagen haben einen unnötig hohen Ausstoß an Luftschadstoffen, die uns selbst, unsere Nachbarschaft und die eigene Lebensumwelt beeinträchtigen. Daher sollen ein paar Grundregeln in Erinnerung gerufen werden:

  1. Zum Heizen dürfen nur zugelassene Brennstoffe verwendet werden.
  2. Heizungsanlagen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung durch einen Überprüfungsberechtigten abnehmen zu lassen.
  3. Alle Feuerungsanlagen sind durch einen Überprüfungsberechtigten wiederkehrend überprüfen zu lassen.
  4. Das Heizgut muss richtig angezündet werden, um seine vollständige Verbrennung zu erreichen.
  5. Die Raumwärme sollte auf 20 - 22 °C reduziert werden.
  6. In Zeiten, in denen der Feinstaub-Grenzwert überschritten wird, sollte auf zusätzliche Festbrennstoffheizungen verzichtet werden.
     

Dazu soll näheres erläutert werden:

  1. Die Anforderungen an Brennstoffe sind für den Bereich der festen und flüssigen Brennstoffe in den §§ 5 und 6 der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung geregelt. Abfälle, wie insbesondere behandeltes Holz, Verpackungsmaterialien, Papier udgl sind jedenfalls keine geeigneten Brennstoffe. Sie erzeugen bei der Verbrennung nicht nur die herkömmlichen Luftschadstoffe wie Stickstoffdioxid und Feinstaub, sondern zum Teil auch giftige Substanzen. Dadurch wird nicht nur eine Ruß- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft erzeugt, sondern auch die eigene Lebensumwelt vergiftet.
     
  2. Nach § 22 Oö. LuftREnTG sind die über eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage verfügungsberechtigten Personen verpflichtet, diese Anlage vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme durch einen Überprüfungsberechtigten abnehmen zu lassen; der ausgestellte Abnahmebefund ist der Gemeinde vorzulegen.
    Als "neu errichtet" gilt auch der Austausch eines Ofens, wenn der alte Ofen entfernt und ein neuer eingebaut wird, und zwar auch dann, wenn es sich um die gleiche Art der Verfeuerung handelt. Selbstverständlich ist in diesem Fall auch ein Attest des Rauchfangkehrers einzuholen!
     
  3. Feuerungsanlagen sind wiederkehrend überprüfen zu lassen, und zwar
    • Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis zu 15 kW alle 3 Jahre auf Einhaltung der Sicherheitsvorschriften,
    • Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 15 und weniger als 50 kW alle zwei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften und
    • Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 50 kW jährlich auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften.
    Diese Überprüfungen dürfen nur Überprüfungsberechtigte durchführen, die eine dafür ausgestellte Berechtigung der Oö. Landesregierung sowie eine zugeteilte Prüfernummer haben. Die Liste der Überprüfungsberechtigten ist auf der Homepage des Landes Oberösterreich einsehbar (siehe http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xchg/ooe/hs.xsl/104907_DEU_HTML.htm )
     
    WICHTIGER HINWEIS: Die Rauchfangkehrer sind durch die Bestimmung des § 27 Abs. 2 Oö. LuftREnTG gesetzlich verpflichtet, im Rahmen der Fangüberprüfungen auch zu kontrollieren, ob die wiederkehrenden Überprüfungen gemäß § 25 fristgerecht durchgeführt wurden, widrigenfalls sie eine Anzeige bei der Behörde zu erstatten haben.
    Das bedeutet, dass Rauchfangkehrer berechtigt und verpflichtet sind, das Vorliegen der Prüfbefunde zu überprüfen; die Verfügungsberechtigten über eine Feuerungsanlage müssen ihnen den letzten Prüfbefund zeigen. Wenn sie dies nicht tun, setzen die Rauchfangkehrer dem Verfügungsberechtigten eine Nachfrist, und wenn diese Frist ergebnislos verstreicht, sind sie verpflichtet, Anzeige bei der Behörde zu erstatten, die sodann die Vorlage des Prüfbefundes vom Verfügungsberechtigten verlangen muss. Behörde ist bei Feuerungsanlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen beheizt werden, der Bürgermeister, bei mit gasförmigen Brennstoffen betriebenen Feuerungsanlagen die Bezirkshauptmannschaft. '
     
  4. Das richtige Anzünden des Heizgutes ist wichtig, damit die Verbrennung vollständig erfolgen kann. Hinweise für das richtige Anzünden sind auf der Homepage des Lebensministeriums unter http://www.lebensministerium.at/umwelt/luft-laerm-verkehr/richtig-heizen.html zu finden sowie in einem Film des Amtes der Burgenländischen Landesregierung dargestellt (näheres siehe http://www.bn1.tv/channel/video/Richtig-Heizen/c5142e0c4adfb4e2af1db8fac1203fe7/1. Seite 3
     
  5. Nach Erkenntnissen der medizinischen Universität Wien beträgt die optimale Raumtemperatur der Wohnräume 20 - 22 °C, die der Schlafräume ca 17 - 18 °C. Hohe Raumtemperaturen führen zu trockener Luft, was zum Austrocknen der Haut und der Schleimhäute und somit zur erhöhten Anfälligkeit gegenüber Erkältungskrankheiten führt.
     
  6. Kachelöfen, "Schwedenöfen" udgl werden gern als Zusatzheizungen verwendet, um mehr Behaglichkeit zu schaffen. Bei der Verbrennung des Holzes entsteht jedoch Feinstaub, der auch über größere Entfernungen verfrachtet wird. Gerade in den Ballungsräumen kommt es immer wieder zu Überschreitungen der Feinstaub-Grenzwerte, weshalb im kommenden Winter in Belastungszeiten per Radio und Zeitungen aufgerufen werden wird, auf solche Zusatzheizungen zu verzichten.
    Wir ersuchen, diesen Aufrufen Folge zu leisten, weil damit ein Beitrag geleistet werden kann, mögliche Überschreitungen der Grenzwerte zu verhindern und damit Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Union zu vermeiden.

29.11.2013