Die Geburt eines Neugeborenen muss dem zuständigen Standesamt binnen einer Woche angezeigt werden. Im Allgemeinen wird die Anzeige der Geburt durch die Krankenanstalt, in der das Kind geboren wird, automatisch an das Standesamt übermittelt. Bei Hausgeburten wird die Anzeige der Geburt von der Ärztin/vom Arzt bzw. von der Hebamme, die/der bei der Geburt anwesend war, ausgestellt und der Mutter/den Eltern übergeben. Die Mutter/die Eltern muss/müssen diese dann dem Standesamt übergeben. Die Anzeige der Geburt ist nicht mit der Ausstellung der Geburtsurkunde ident.
Fristen: Die Anzeige der Geburt hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.
Zuständige Stelle: Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
Folgende Urkunden sind dem Geburtsstandesamt üblicherweise vorzulegen:
- Geburtsurkunde beider Elternteile,
- Staatsbürgerschaftsnachweise beider Elternteile
- Heiratsurkunde der Eltern
- Meldenachweise beider Elternteile
- allenfalls weitere vorzulegende Unterlagen (z.B. wenn die uneheliche Kindesmutter bereits einmal verheiratet war, Heiratsurkunde dieser Ehe und Nachweis über die Auflösung dieser Ehe) können vom Geburtsstandesamt eingefordert werden