Änderungen bei der Hundehaltung in OÖ
Lt. Oö. Hundehaltegesetz 2024 - Gültig ab 1.12.2024
Antworten auf offene Fragen und Unklarheiten liefert die Website vom Land Oberösterreich. Mit wenigen Klicks erfahren (künftige) Halterinnen und Halter von Hunden, inwiefern sie das neue Gesetz betrifft:
https://hundehaltung-ooe.at/
Hundeanmeldung
Über 12 Wochen alte Hunde müssen binnen 5 Tagen am Gemeindeamt gemeldet werden. Werden zwingend notwendige Unterlagen bei der Anmeldung nicht vorgelegt, kommt es seitens der BH Kirchdorf zu einer sofortigen Verwaltungsstrafe.
Zwingend notwendige Unterlagen für die Anmeldung sind:
- Anmeldeformular
- Sachkundenachweis
- Haftpflichtversicherungsnachweis
- Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank
Eine tierärztliche Bestätigung über Größe und Gewicht, ist binnen 2 Monaten nachzureichen, sobald der Hund das 12. Lebensmonat erreicht hat.
Alltagstauglichkeitsprüfung
Große Hunde und Rassehunde (§6), die jünger als 8 Jahre sind, benötigen bis spätestens 31.5.2025 eine Alltagstauglichkeitsprüfung. Hat man mehrere Hunde muss die Prüfung für jeden Hund abgelegt werden. Dies gilt nicht für bereits angemeldete große Hunde, die jünger als 8 Jahre sind. Besitzer von Rassehunden (§6), die jünger als 8 Jahre sind, wurden von der Gemeinde bereits schriftlich informiert.
Wird die Bestätigung nicht fristgerecht vorgelegt, erfolgt eine Anzeige der BH Kirchdorf welche eine Untersagung der Hundehaltung nach sich ziehen kann.
Als große Hunde gelten alle Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimeter oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilo.
Als Rassehunde bzw. §6-Hunde wurden folgende Rassen eingestuft: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier, Tosa Inu und alle Kreuzungen untereinander.
Hundeabmeldung
Die Abmeldung des Hundes muss binnen einer Woche erfolgen.
Führen des Hundes
Im Ortsgebiet:
Leinen- oder Maulkorbpflicht
An öffentlichen Orte im Ortsgebiet:
Schulen, Kindergärten, öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderspielplätzen, in Gaststätten, Einkaufszentren, Badeanlagen während der Badesaison, bei größeren Menschenveranstaltungen) – hier gilt Leinen- UND Maulkorbpflicht für jeden Hund!
Führen eines §6-Hundes
Leinen- UND Maulkorbpflicht an allen öffentlichen Orten
- Die Leine darf maximal 1,5 Meter lang sein.
- Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund ihn nicht durchbeißen oder abstreifen kann.
- Es dürfen maximal 2 große Hunde, 2 Hunde einer speziellen Rasse gemäß §6 oder 2 Hunde gemischt geführt werden.
- Für Hunde spezieller Rasse gemäß §6 bis zum 8. Lebensjahr gilt überall Leinen- UND Maulkorbpflicht. Diese Hunde dürfen außerdem nur von Personen geführt werden, welche dass 16. Lebensjahr vollendet haben und einen Sachkundenachweis besitzen.
- Sonstige Hunde können uneingeschränkt geführt werden.